Zur Beitragsbemessung dürfen gesetzliche Krankenkassen die privaten Rentenversicherungen ihrer freiwilligen Mitglieder heranziehen. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch in Kassel. Sollte sich der Versicherungsnehmer mit einer Einmalzahlung seiner Versicherung abfinden, darf die Kasse dementsprechend über Jahre Beiträge auf errechnete Rentenzahlungen erheben. Medienberichten zufolge entschied der Senat, dass dies nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, auch wenn für Pflichtversicherungen andere Regeln gelten würden.
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